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info@clkgmbh.de | +49 2505 93620-10 CLK GmbH - Bildverarbeitung & Robotik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

CLK GmbH
Zur Steinkuhle 3
48341 Altenberge
Amtsgericht Steinfurt HRB 10893

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der CLK GmbH (nachfolgend „CLK“ genannt) an ihre Auftraggeber (nachfolgend kurz „AG“ oder „Kunde“ genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(2) Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende – Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. § 2 – Angebot und Vertragsabschluss

(1) Diese AGB gelten auch für die vorvertraglichen Beziehungen zwischen der CLK und dem Kunden / AG. Angebote der CLK sind stets als Aufforderung zur Unterbreitung eines Angebots durch den Kunden zu verstehen und führen erst dann zum Vertragsschluss, wenn der Kunde daraufhin der CLK ein Angebot unterbreitet hat und dieses wiederum von der CLK angenommen wurde. Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann CLK dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Angebote von CLK sind freibleibend.

(2) Der Vertragsabschluss, spätere Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Kündigung, Mahnung und Fristsetzung des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen gelten als nicht getroffen.

(3) Zusagen, gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der CLK begründen, als in diesen AGB festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch CLK. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der CLK. § 3 – Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält CLK sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, CLK erteilt dem AG dazu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit CLK das Angebot des AG nicht innerhalb einer Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind streng vertraulich zu behandeln.

(2) Behördliche und sonstige Genehmigungen zu Angeboten von CLK sind vom AG zu beschaffen. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Muster oder Proben sowie insbesondere die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Materialien sind unverbindlich und haben rein informativen Charakter. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von CLK zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen dar. § 4 – Preise und Zahlungen

(1) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistungen und bei ununterbrochener Neuinstallation und Reparatur mit anschließender Inbetriebnahme. Die Ausführung von Dienstleistungen erfolgt gegen Einzelberechnung.

(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von CLK ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuern in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der umseitig genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4) Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Leistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind, oder von der Leistungsbeschreibung abweichen, werden nach Aufwand und Zeit berechnet.

(6) Kommt der AG in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist CLK berechtigt, die gesamte Restschuld des AG sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG entstehen für CLK insbesondere, wenn der AG seine Zahlung einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. Der AG kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, von CLK anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 5 – Lieferung / Ausführung der Leistung

(1) Der Beginn der von CLK angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CLK berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Sämtliche Installationen durch CLK erfolgen grundsätzlich am Aufstellungsort. Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten erfolgt bei stationär betriebenen Geräten am Aufstellungsort, sofern nicht die vorherige Überprüfung ergeben hat, dass eine sachgemäße Instandsetzung nur im Werk des Herstellers vorgenommen werden kann. Bei der Instandsetzung ist CLK auch zur Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich sind, es sei denn, dass der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Berücksichtigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten würde.

(4) Ist die von CLK versprochene Leistung nicht verfügbar, weil CLK von seinem Unterlieferanten oder Subunternehmern nicht beliefert wurde, ist CLK berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist auch das nicht möglich, kann CLK vom Vertrag zurücktreten. CLK wird in diesem Fall den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine ggf. bereits geleistete Zahlung des AG umgehend erstatten.

(5) CLK haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von CLK für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des AG sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 6 – Gefahrenübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. § 7 – Eigentumsvorbehalt

(1) CLK behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. der installierten Anlage vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen CLK und dem AG erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. CLK ist berechtigt, die Ware/Anlage zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält.

(2) Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware/Anlage pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller CLK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CLK die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den bei CLK entstandenen Ausfall.

(3) Der AG ist berechtigt, die Kaufware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Er tritt CLK bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der CLK-Forderungen ab. CLK nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der AG in Zahlungsverzug oder sonstigen Vermögensverfall gerät.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Anlage/Ware durch den AG erfolgt stets namens und im Auftrag für CLK. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware/Anlage mit anderen, CLK nicht gehörenden Gegenständen bearbeitet wird, erwirbt CLK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG CLK anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für CLK verwahrt. Zur Sicherung der Forderung von CLK gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen an CLK ab, die ihm durch die Verbindung oder Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; CLK nimmt diese Abtretung an.

§ 8 – Nutzungsrecht an Software

(1) Soweit im Liefergegenstand von CLK hergestellte Software enthalten ist oder den Liefergegenstand darstellt, wird dem Kunden an dieser ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt. Genutzt werden darf die Software nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs entsprechend der zugehörigen Betriebsanleitung sowie ausschließlich für eigene Zwecke des Kunden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. CLK behält sich damit insbesondere vor, die Software weiter zu nutzen, zu verändern und Dritten zur Verfügung zu stellen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Der Kunde darf Software nicht vervielfältigen und / oder auf andere Hardware-Komponenten übertragen. Er darf die Software nicht weitergeben oder Dritten Benutzungsrechte einräumen. Soweit Software den Liefergegenstand darstellt, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf ein Gerät, auf dem die Software genutzt werden darf, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Soll die Software auf weiteren Geräten genutzt werden, sind weitere Lizenzen zu erwerben. § 9 – Abnahme

(1) Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder vereinbart wurde, gilt Folgendes:

a) Der AG hat innerhalb von 15 Tagen nach einer Erklärung von CLK, dass der Leistungserfolg zur Abnahme bereitsteht, den Leistungserfolg schriftlich abzunehmen, wenn dieser im Wesentlichen die in dem Vertrag vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale erfüllt. Hierdurch soll eine spätere, konkludente Abnahme nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde hat trotz ggf. festgestellter unerheblicher Mängel die Abnahme zu erklären.

b) Stellt der AG bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel fest, kann er die Abnahme verweigern. Die Verweigerung der Abnahme muss schriftlich erfolgen und eine genaue Beschreibung der die Abnahme verhindernden Mängel enthalten. CLK wird diese Mängel innerhalb einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist beseitigen.

c) Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der AG das Leistungsergebnis binnen 5 Werktagen erneut. Weist der Leistungserfolg auch nach dieser Abnahmeprüfung noch wesentliche Abweichungen von den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen oder von Anforderungen auf, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche können nur im Rahmen von § 5 geltend gemacht werden.

d) Ein Leistungserfolg gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der 15-tägigen Frist nicht die Abnahme erklärt, obwohl die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale und Anforderungen im Wesentlichen erfüllt sind oder wenn er die Leistung im operativen Betrieb für eine Dauer von mehr als 2 Tagen einsetzt.

(2) CLK kann verlangen, dass der Kunde auch Leistungen, für die keine Abnahme nach diesen Paragraphen vorgesehen ist, abnimmt. Es gelten die Bestimmungen von (1).

§ 10 – Gewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim AG bzw. nach Abnahme der Leistung durch den AG. Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 2 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen CLK, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen CLK bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für die Verjährungsfrist der Abs. 2 S. 1.

(4) Die Verjährungsfristen nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn CLK den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit CLK eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware übernommen hat.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.

d) Hinsichtlich der unter Buchstabe c) genannten Schadenersatzansprüche haftet CLK nach den gesetzlichen Bestimmungen.

e) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird CLK die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von CLK nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann sowohl der AG als auch CLK vom Vertrag zurücktreten.

§ 11 – Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Steinfurt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Stand: 01.11.2022

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.